Abwendung überhöhter Immobiliensteuer in Griechenland

Abwendung überhöhter Immobiliensteuer in Griechenland

Eigentümer von Immobilien in Griechenland können bis Ende November 2016 rückwirkend ihre Immobiliendeklarationen E9 korrigieren, um eine überhöhte ENFIA zu vermeiden.

Kurz bevor in Griechenland die diesjährigen Bescheide zur sogenannten Immobilien-Besitzsteuer (ENFIA) kommen, die über 6,6 Mio. Steuerpflichtige zu begleichen aufgerufen werden sein, gewährt das Finanzministerium den Immobilieneigentümern eine neue Gelegenheit, in den Immobilien-Deklarationen E9 eventuelle Fehler und Unterlassungen zu korrigieren, die gegebenenfalls die Steuer in die Höhe treiben.

Konkret wird die Frist für die Abgabe bis 2010 zurückreichender anfänglicher und korrigierender Deklarationen E9 bis zum 30 November 2016 verlängert, und alle Steuerpflichtigen, die innerhalb dieser Frist zu Änderungen schreiten, werden nur die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Geldstrafe zu zahlen haben.

Korrekturen auch bei Angaben zu Flurstücken und Äckern

Weiter ist besonders zu betonen, dass Korrekturen von nun an auch bei den Flurstücken bzw. Äckern für die Fälle erfolgen können, in denen den Steuerpflichtigen bekannt ist, dass Fehler existieren, die zwar angesichts des Umstands, dass die Flurstücke in diesem Jahr ausnahmsweise nicht für die zusätzliche ENFIA berücksichtigt werden, nicht zu unmittelbaren, jedoch zukünftigen Mehrbelastung führen werden.

Im übrigen haben die Dienststellen des Sekretariats für öffentliche Einnahmen (GGDE) eine Menge Fehler bei den Angaben zu Immobilien festgestellt, die – sofern sie nicht korrigiert werden – bei der Berechnung der diesjährigen ENFIA zu signifikanten (Mehr-) Belastungen führen werden. In diesem Rahmen legten Finanzminister Evklidis Tsakalotos und der stellvertretende Finanzminister Tryfonas Alexiadis am 03 August 2016  dem Parlament eine Novelle vor, mit der die am 29 Juli 2016 ausgelaufene Frist für die Abgabe anfänglicher und korrigierender Immobiliendeklarationen (E9) für die Jahre 2010 und nachfolgend um weitere vier Monate bis zum 30 November 2016 verlängert wird.

Für die bis zu dem neuen Stichtag eingereichten Erklärungen reduziert die vorgesehene Geldstrafe sich auf die Hälfte. Dies bedeutet beispielsweise, dass die regulär 100 Euro betragende Geldstrafe für die (faktisch außerfristgemäße) Korrektur der Fehler bis zum 30 November 2016 auf 50 Euro reduziert wird.

Schwerwiegende Fehler bei Angaben zu Immobilien

Wie es in dem Begründungsbericht für besagte Novelle lautet, wird mit der vorgeschlagenen Bestimmung die Frist verlängert, die den Steuerpflichtigen gewährt wurde, um Immobiliendeklarationen (E9) unter Reduzierung der einschlägigen Steuerzuschläge oder Geldstrafen auf die Hälfte einzureichen, wofür das persönliche Erscheinen der Steuerpflichtigen bei den Finanzämtern erforderlich ist, damit sie ihre Vermögenslage angesichts der Tatsache korrekt darstellen, dass – wie sich aus den EDV-Daten ergibt – ernsthafte Fehler bei der Beschreibung von Immobilien existieren, was wiederum zum Resultat hat, dass die ENFIA nicht richtig berechnet werden kann.

Somit können Steuerpflichtige sogar auch in Fällen, in denen sie Fehler auf dem diesjährigen Bescheid zur ENFIA feststellen werden, welche die Rechnung zur Steuer „aufgebläht“ haben, zu einer Korrektur bei den Angaben zu ihren Immobilien schreiten, damit eine Neuberechnung der Steuer erfolgt und sie letztendlich weniger ENFIA zahlen. Für die bis Ende November 2016 vorgenommen (rückwirkenden) Änderungen haben die Steuerpflichtigen 50% der regulär vorgesehenen Geldstrafe zu entrichten.

Es sei angemerkt, dass die Geldstrafe je Korrektur der Vermögensaufstellung eines Jahres und unabhängig von der Anzahl der Jahre verhängt wird, für die sich infolgedessen die jeweilige Vermögenssituation ändert.

Zur Überbesteuerung führende Fehler in der Immobiliendeklaration E9

In diesem Rahmen sind die Steuerpflichtigen aufgerufen, umgehend die von ihnen in der Deklaration E9 gemachten Angaben zu kontrollieren und – sofern erforderlich – vor dem bis Ende August erwarteten Ergehen der Steuerbescheide zur ENFIA zu Korrekturen zu schreiten, um der Möglichkeit einer Falschberechnung der Steuer zuvorzukommen.

Einige der Fehler, die zur Feststellung einer höheren als dem Steuerpflichtigen tatsächlich entsprechenden ENFIA führen, sind folgende:

[1] Dingliche Rechte: Im Fall der Nichtangabe oder der Angabe einer falschen Art eines dinglichen Rechts wird angenommen, dass die Immobilie dem Steuerpflichtigen nach vollem Eigentum gehört, sofern das Geburtsdatum des Nutznießers für das konkrete Anrecht nicht angegeben wird. Ebenfalls ist das Geburtsjahr des Nutznießers korrekt anzugeben, da von seinem Alter auch der Anteil der Steuer für die Immobilie abhängt, der dem Nutznießer sowie entsprechend auch dem Inhaber des reinen Eigentums in Rechnung gestellt werden wird. Je höher das Alter des Nutznießers ist, desto größer ist der Anteil der Steuer für die Immobilie, der den Inhaber des reinen Eigentums belastet.

[2] Gemeinschaftseigentum: Im Fall der Nichtangabe oder Angabe eines falschen Gemeinschaftseigentumsanteils wird ein (Gemeinschafts-) Eigentumsanteil von einhundert Prozent (100%) angenommen.

[3] Stockwerk: Wenn das Stockwerk nicht als Zahl oder ein Immobilienstockwerk als Dachgeschoss angegeben wurde, wird für die Berechnung der Steuer der dem sechsten (6.) Stockwerk entsprechende Faktor berücksichtigt.

[4] Gebäude auf Flurstücken: Falls die entsprechende Spalte (des Formulars E9) bezüglich der Gesamtfläche der auf einem Flurstück existierenden Gebäude ausgefüllt, jedoch nicht die Kategorie der Immobilie angegeben worden ist, wird angenommen, dass sich auf dem Flurstück ein Wohnhaus befindet.

(Quelle: Imerisia, Autorin: Maria Vourgana)

Ergänzend sei ausdrücklich angemerkt, dass die Liste häufiger und mehr oder weniger folgenschwerer Fehler in der Immobiliendeklaration E9, die oft unbesehen „automatisch“ von Jahr zu Jahr übernommen wurden, sich selbstverständlich nicht in den vorstehenden vier Punkten erschöpft!

 

Quelle: Griechenland.de

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